Denkmalgeschützte Immobilien haben besondere steuerliche Regelungen. Die Förderung von Renovierungen und Erhaltungsmaßnahmen ist nicht nur eine gesellschaftliche Verantwortung, sondern auch eine wirtschaftliche Chance. Hier sind die wichtigsten Punkte:
a. Erhöhte AfA-Sätze
Für denkmalgeschützte Immobilien gelten in der Regel folgende AfA-Sätze:
- Reguläre AfA: Standardmäßig 2 % über 50 Jahre für Neubauten oder modernisierte Gebäude.
- Sonderabschreibung: Bis zu 9 % in den ersten Jahren und 7 % in den folgenden Jahren für Sanierungsmaßnahmen bei denkmalgeschützten Gebäuden.
b. Erhaltungsaufwand
Kosten, die für die Erhaltung und Restaurierung der Immobilie anfallen, können als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Arbeiten den Charakter des Denkmals bewahren.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der AfA
Um von den steuerlichen Vorteilen profitieren zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Denkmalstatus: Die Immobilie muss offiziell als Denkmal eingetragen sein.
- Sanierungsmaßnahmen: Alle durchgeführten Renovierungsarbeiten müssen den Anforderungen des Denkmalschutzes entsprechen.
- Dokumentation: Halten Sie alle Rechnungen und Nachweise über die durchgeführten Arbeiten sorgfältig fest.