Die „Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung“ ist im deutschen Einkommensteuergesetz, genauer in § 7 EstG, gesetzlich geregelt. Der Paragraf legt u. a. fest, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes (z. B. einer Immobilie) auf dessen Nutzungsdauer verteilt werden müssen. Diese sogenannte Abschreibung ermöglicht es dir, den Wertverlust deiner Immobilie (durch Abnutzung und technischen Fortschritt) über die Nutzungsdauer steuerlich geltend zu machen.
Eine Absetzung bzw. Abschreibung setzt allerdings voraus, dass das Wirtschaftsgut sich abnutzt. Das ist bei Gebäuden, Inventar, Maschinen etc. immer der Fall, nicht jedoch bei Grundstücken. Daher kannst du das Grundstück, auf dem deine Immobilie steht, nicht abschreiben bzw. absetzen.
Kann ich für jede Immobilie die AfA in Anspruch nehmen?
Das Einkommensteuergesetz erlaubt Abschreibungen nur bei vermieteten oder gewerblich genutzten Immobilien. Wenn du also selber in deiner Immobilie wohnst und nicht planst, durch Vermietung oder Verpachtung Erlöse zu erzielen, kannst du die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht steuerlich geltend machen.
Bei einer Vermietung muss eine Miete vereinbart werden, die mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Vereinbarst du – etwa für einen guten Freund oder ein Familienmitglied – eine geringere Miete, wird die mögliche Abschreibung anteilig hierzu gekürzt.
Linear oder degressiv: die Abschreibungsmethoden
Die Anschaffungskosten einer Immobilie kannst du anteilig über einen gewissen Zeitraum abschreiben. Damit verringerst du dein zu versteuerndes Einkommen und damit auch die zu zahlenden Steuern. Das deutsche Steuerrecht sieht hierfür zwei Abschreibungsmethoden vor:
- Bei der linearen Abschreibung wird jedes Jahr der gleiche Prozentsatz der Anschaffungskosten abgeschrieben; die Höhe der Abschreibung bleibt also über die gesamte AfA-Dauer gleich.
- Bei der degressiven Abschreibung (die nur bei Immobilien möglich ist, die vor 2006 gebaut wurden) wird in den ersten Jahren eine höhere AfA angesetzt, die dann mit der Zeit immer weiter sinkt.
Ob linear oder degressiv: Mit beiden Methoden werden im Laufe der AfA-Dauer 100 % der Anschaffungskosten abgeschrieben.
Wie hoch ist die AfA bei Immobilien?
Wieviel Prozent der Anschaffungskosten du pro Jahr abschreiben kannst, wird in den AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen allgemeingültig festgelegt.
Bei der linearen Abschreibung kannst du für einen Zeitraum von 50 Jahren (Nutzungsdauer) pro Jahr jeweils 2 % der Anschaffungskosten abschreiben. Ist die Immobilie vor 1924 gebaut worden, gilt eine kürzere Nutzungsdauer von 40 Jahren, in denen du 2,5 % pro Jahr abschreibst. Neubauten, die ab 2023 fertiggestellt wurden, können mit 3 % über 33 Jahre abgeschrieben werden.
Eine degressive Abschreibung ist nur bei Immobilien möglich, die vor 2006 errichtet wurden. In den ersten 10 Jahren schreibst du jährlich jeweils 4 % der Anschaffungskosten ab, danach 8 Jahre lang jeweils 2,5 % und in den restlichen 32 Jahren jeweils 1,25 %.
Wie hoch ist die Denkmalschutz-AfA?
Der Gesetzgeber gewährt beim Erwerb und Erhalt von denkmalgeschützten Immobilien attraktive Steuervorteile. Denn du kannst zusätzlich zu den Anschaffungskosten auch die Modernisierungs- und Instandhaltungskosten über die Denkmalschutz-Afa abschreiben: In den ersten 8 Jahren schreibst du jährlich 9 % davon ab, in den nächsten 4 Jahren jeweils 7 %.
Wenn du die Immobilie selbst bewohnst und nicht vermietest, kannst du zwar die Anschaffungskosten nicht steuerlich geltend machen, wohl aber die Modernisierungs- und Instandhaltungskosten. Allerdings nur zu 90 %, denn du kannst 10 Jahre lang jeweils 9 % der Kosten abschreiben und damit deine Steuerlast verringern.