Umlagefähige Kosten
Die umlagefähigen Kosten, die im Hausgeld enthalten sind, entsprechen im Wesentlichen den Betriebskosten. Diese beinhalten Ausgaben wie:
- Wasser- und Abwasserkosten
- Müllentsorgung
- Hausreinigung
- Gebäudeversicherung
- Heizkosten (bei einer zentrale Heizungsanlage)
- Straßenreinigung
- Gemeinschaftsstrom (z. B. Beleuchtung im Treppenhaus)
Damit diese Kosten auf den Mieter umgelegt werden können, muss eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag vorhanden sein. Es sollte klar geregelt sein, dass der Mieter für die Nebenkosten aufkommt, die den umlagefähigen Betriebskosten laut der Betriebskostenverordnung (BetrKV) entsprechen. Der Vermieter erstellt am Jahresende dann eine Nebenkostenabrechnung, bei der die tatsächlichen Kosten mit den Vorauszahlungen des Mieters verrechnet werden.
Nicht umlagefähige Kosten
Auf der anderen Seite gibt es nicht umlagefähige Kosten, die der Eigentümer selbst tragen muss. Dazu gehören:
• Verwaltungskosten, wie Gebühren für die Hausverwaltung oder die Kontoführung
• Instandhaltungsrücklage, die für künftige Reparaturen und Sanierungen genutzt wird
• Kosten für die Mietersuche oder Maklergebühren
Diese Kosten können nicht über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter übertragen werden und müssen daher vom Eigentümer getragen werden. Allerdings können einige dieser Ausgaben, wie etwa die Instandhaltungsrücklage, steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich für Reparaturen verwendet wurden.
Um Missverständnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Nebenkosten korrekt berechnet werden, ist es sinnvoll, die Kostenverteilung im Mietvertrag klar zu definieren. Hier kann auch festgelegt werden, dass der Verteilungsschlüssel der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Heiz- oder Wasserkostenabrechnung direkt übernommen wird, um doppelte Abrechnungen zu vermeiden. Insgesamt hilft die korrekte Umlage der Betriebskosten auf den Mieter dabei, als Eigentümer einen Großteil der laufenden Kosten für die Immobilie nicht allein tragen zu müssen.